Literatur und Quellen

Dierschke Hartmut Prof. Dr., Dipl.-Ing. Dr. sc. agr. Gottfried Briemle: Kulturgrasland  Verlag: Eugen Ulmer KG, Stuttgart 2008

Schneider Michael: Naturgeschichte Allgäu Verlag: Bauer 3. Auflage 2015

Blanke Ina: Die Zauneidechse Beiheft der Zeitschrift für Feldherpetologie 7  Laurenti-Verlag 2010

Schneeweiss N. et al.: Zauneidechsen im Vorhabensgebiet – was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 23 (1) 2014, S.4-22

Europäisches Naturerbe Natura 2000   „Magerrasen auf der Albhochfläche im Lkr. Eichstätt“(7035-371) und "Trockenrasen nördlich Pförring" (7136-305)  Erstellung dieser Broschüre: Regierung von Oberbayern, SG 51, Link:https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/images/regob/internet/bereich5/naturschutz/7035-371_magerrasen-alb-ei-u-7136-305_trockenrasen-pförring.pdf

 

Bewertungsbögen der Amphibien und Reptilien als Grundlage für ein bundesweites FFH-Monitoring  Herausgeber: Bundesamt für Naturschutz (BfN) und Bund-Länder- Arbeitskreis (BLAK) FFH-Monitoring und Berichtspflicht  2. Überarbeitung, Stand: 08.06.2015 Link: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/monitoring/Dokumente/BfN_u_BLAK_2016_BWS_Amphibien_u_Reptilien_barrfrei.pdf 

"Da der Prüfmaßstab von Erfassungen zur Beurteilung von Eingriffen ein gänzlich anderer ist als beim FFH-Monitoring, kann die in den FFH- Bewertungsschemata vorgegebene Untersuchungstiefe i. d. R. nicht auf Erfassungen zur Beurteilung von Eingriffen übertragen werden, sondern muss fallspezifisch festgelegt werden. Dabei sollte man sich an aktueller Fachliteratur und den zu erwartenden Wirkungen durch den Eingriff auf eine Art orientieren"?Textstelle aus: „Hinweise zur Anwendung der Bewertungsschemata für die Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie“ des Bundesamtes für Naturschutz  Link: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/monitoring/Dokumente/Vorwort_zur_Verwendung_der_BWS.pdf

Ruckstuhl Max, Grün Stadt Zürich, Leiter Fachbereich Naturschutz (Projektleiter): Pflegeverfahren. Ein Leitfaden zur Erhaltung und Aufwertung wertvoller Naturflächen. Oktober 2010. Link: www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/.../Pflegeverfahren_Bericht_web.pdf

Diese drei Publikationen zeigen, dass Magerwiesen wertvolle und seltene Kulturlandschaften mit großer Artenvielfalt sind und unbedingt erhalten werden sollten. Der Grünzug oberhalb der Otto-Keck-Straße hat die typische Ausprägung einer solchen Magerwiese (siehe auch Fotodokumentation). Hinzu kommt, dass es sich um einen durchgehenden Grünzug, ein Parkgelände mit enthaltenen bzw. anliegenden denkmalgeschützten Gebäuden und eine steile Südhanglage mit einmaligem Blick auf den Allgäuer Alpenhauptkamm und hohem Naherholungswert handelt.

Leitlinien und Pläne der Behörden

1. Regionalplan Allgäu  (Teil B, V, 1, 1.3,  Seite 29, Zielvorgabe: „Insbesondere soll einer unorganischen Ausweitung der Siedlungsgebiete in besonders exponierte Lagen wie Kuppen und Oberhangteile von Höhenrücken vor allem im Süden und Westen der Region entgegengewirkt werden“ Link: http://region.allgaeu.org/regionalplan-ziele-u-grundsaetze.pdf 

2. Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) 2012: Kalvarienberg S.80/81: „Am nördlichen Rand der Innenstadt liegt der Kalvarienberg. Als unbebaute südexponierte Erhebung mit einer Kapelle, Kreuzwegstationen und prägendem Baumbestand bietet er einen herrlichen Blick über die Stadt.“ S47: „Der Kalvarienberg als unbebaute Freifläche bildet einen wichtigen Übergangsbereich zwischen Stadt und angrenzender Landschaft.“

Link: https://issuu.com/stadtimmenstadt/docs/isek_immenstadt 

3. Flächennutzungsplan vom 16.02.2012 - Punkt 5.1.16.3, Seite 41: „ Am nördlichen Stadtrand bestehen landschaftlich sensible Hanglagen, die aus Gründen des Landschaftsschutzes von Bebauung freigehalten werden sollten. Der Kalvarienberg ist ein wichtiges Naherholungsgebiet nahe der Stadt Immenstadt.“ 

 

Gesetzliche Vorgaben

1. Bayerische Verfassung und Beispiel Ofterschwang

2. „Die Gemeinden sind gemäß Art. 141 Bayer. Verfassung verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen.“  (Stellungnahme unseres Fachanwalts) Siehe auch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 31.5.2006 zu einem Bebauungsplan der Gemeinde Ofterschwang. In diesem Verfahren wurde die Verfassungswidrigkeit  des Bebauungsplans „Muderbolz“ der Gemeinde Ofterschwang vom 7. Juli 2004 festgestellt und dieser für nichtig erklärt.

3. Baugesetzbuch § 1 Abs. 3: „Ein Bebauungsplan darf nur aufgestellt werden, wenn die Planung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 S. 1 BauGB). Die Gemeinde hat dabei zwar einen weiten Gestaltungsspielraum. An der notwendigen Erforderlichkeit einer Planung fehlt es aber, wenn rein fiskalische Interessen die wesentliche Antriebsfeder der Planung darstellen, ohne dass eine städtebauliche Zielsetzung mit dem Plan verfolgt wird (BayVGH v. 4.5.2006 – 26 N 03.3392).“

4. Wiederholt wurden und werden fiskalische Interessen der Umwandlung von Parkgelände in Bauland an der Otto-Keck-Straße in den Vordergrund gestellt (Allgäuer Anzeigeblatt 21.10.2015, 24.10.2015, 23.4.2016 Seite 40), was nach dem BauGB nicht erlaubt ist.

Fotodokumentation:

 

Alle auf dieser Internetseite vorhandenen Fotos wurden im/am Grünzug oberhalb der Otto-Keck-Straße von Elisabeth Mayrhofer-Winkler und Peter Winkler aufgenommen, ganz überwiegend im Geltungsbereich. Die Übersichtsaufnahme des Grünzugs wurde vom Mittag aus gemacht (GPS-Position: Breite 47°32'20.70"N  Länge 10°13'18.60"E)